Update 26.03.2022 – aufgrund der Anfragen zur COVID-19-Bestimmungen für die Staatsbürger von Usbekistan und ausländische Touristen werden die folgenden Klarstellungen und Ergänzungen zum derzeitigen Grenzübertrittsverfahren vorgenommen:
- Die Frist für die Einreichung von “PCR-Tests innerhalb von 72 Stunden” beginnt mit dem Datum und der Uhrzeit der Ausstellung der negativen PCR-Testergebnisse an den Antragsteller (Papier, elektronisch, QR-Code). Die Bescheinigung über das Nichtvorhandensein einer Coronavirus-Infektion beim Passagier muss zum Zeitpunkt des Grenzübertritts in die Republik Usbekistan gültig sein;
- Liegen keine PCR-Tests vor, wird die Person beim Grenzübertritt nach Usbekistan ausdrücklich auf das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein einer Coronavirus-Infektion getestet;
- Für Kinder bis zu 12 Jahren sind keine Reisepässe/Impfbescheinigungen erforderlich; auch ein PCR-Test ist nicht erforderlich, und sie müssen am Grenzübergang keinen Schnelltest machen.
- Alle von offiziellen Stellen ausländischer Länder ausgestellten Pässe/Impfbescheinigungen werden an den Grenzübergängen in Usbekistan anerkannt.
Alle oben genannten Anforderungen und Vorschriften gelten für usbekische Staatsbürger, ausländische Staatsbürger, Personen ohne Staatsbürgerschaft sowie für die Touristen, die aus einem anderen Land der Welt nach Usbekistan kommen.
Die usbekischen Rechtsvorschriften enthalten keine Beschränkungen für die Ausreise aller Personen im Zusammenhang mit Coronavirus-Infektionen, einschließlich der Vorlage von PCR-Tests für die Ausreise. Während jedoch die Gesetze und Hygienevorschriften des Ausreise- bzw. Abreiselandes Anforderungen an die Passagiere stellen, gibt es in Usbekistan alle Möglichkeiten, sich gegen eine Infektion mit dem Coronavirus testen und impfen zu lassen. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen COVID-19-Bestimmungen auf der Webseite der Regierung von Usbekistan.